Schattenwurf Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, oder wenn sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche des Attikageschosses das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (Erw. 5.1).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Beurteilung
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen befürchtet eine übermässige Beschattung ihres Grundstücks; als Doku- mentation zur Bestätigung ihrer Befürchtungen reichten sie ein Schattendiagramm ein. Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 2 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beein- trächtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Ge- bäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn ein Attikageschoss realisiert wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrund- stück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENASOMMERHALDERFO- RESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 52 N 67; AGVE 2017, S. 421 ff.; Entscheid des Regierungsrats [RRB] Nr.2023-000503 vom 3. Mai 2023, Erw. 11; RRB Nr. 2006- 000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; Entscheid des Baudepartements [heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt] EBVU 04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b). Im konkreten Fall hat der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Baumassen der BNO geprüft und als rechtskonform beurteilt. Die BNO- konformität wird denn auch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich nicht bestritten (Beschwerde, S. 1). Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Einhaltung der in der Einfamilienhauszone E2 einzuhaltenden Baumasse ausgehen und ein Attikageschoss nicht zur Beurteilung steht, entfällt die Beurteilung des Schattenwurfs.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Rechtsabteilung
BVURA.23.371
ENTSCHEIDvom 1. Dezember 2023
A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 22.
Mai 2023 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____für den Neubau Einfamilienhaus, Ab-
bruch Gebäude Nr. aaa auf Parzelle bbb (Baugesuch ccc); Abweisung
Erwägungen
5. Beurteilung
5.1
Die Beschwerdeführerinnen befürchtet eine übermässige Beschattung ihres Grundstücks; als Doku-
mentation zur Bestätigung ihrer Befürchtungen reichten sie ein Schattendiagramm ein.
Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in
Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 2 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen
zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beein-
trächtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen,
wenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Ge-
bäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn ein Attikageschoss realisiert wird und
sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrund-
stück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENASOMMERHALDERFO-
RESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 52 N 67; AGVE 2017, S. 421
ff.; Entscheid des Regierungsrats [RRB] Nr.2023-000503 vom 3. Mai 2023, Erw. 11; RRB Nr. 2006-
000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; Entscheid des Baudepartements [heute: Departement Bau,
Verkehr und Umwelt] EBVU 04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b).
Im konkreten Fall hat der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren das Bauvorhaben auf seine
Übereinstimmung mit den Baumassen der BNO geprüft und als rechtskonform beurteilt. Die BNO-
konformität wird denn auch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich
nicht bestritten (Beschwerde, S. 1). Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Einhaltung der
in der Einfamilienhauszone E2 einzuhaltenden Baumasse ausgehen und ein Attikageschoss nicht
zur Beurteilung steht, entfällt die Beurteilung des Schattenwurfs.